Mit dem Stichtag 11. Juni 2010 setzt die Bundesregierung das neues „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie“ in Kraft und folgt damit einer Richtlinie des Europäischen Parlaments vom April 2008. Aber was ist das Besondere an dem Gesetz und warum ist es vor allem für Verbraucher interessant? Kredit Magazin erläutert, worum es sich bei der Verbraucherrichtlinie genau handelt und welches deren positiven und auch negativen Effekte sind.
Mit der Verbraucherkreditrichtlinie – kurz VKR – wird eine Vorgabe der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt, die die Kreditangebote der Banken für Verbraucher transparenter und vergleichbarer macht. Die Anpassung betrifft alle Länder der EU, damit ein einheitlicher Standard bei Verbraucherkreditverträgen erreicht wird. Ziel ist es, dass Verbraucher auf Kredit-Angebote aus ganz Europa zurückgreifen können und sich diese, wegen der durch die Verbraucherrichtlinie europaweit gleichen Konditionsangaben, besser miteinander vergleichen lassen.
Verbraucher auf der Suche nach einem Kredit werden ab dem 11. Juni 2010 bemerken können, dass sich die Art, in der Banken für ihre Kredite werben dürfen, ändert. Bislang preisen Kredit Institute ihre Darlehen mit einem „ab…“-Zins an, das heißt eine Bank nennt ausschließlich den kleinsten erhältlichen Zinssatz. Von Verbraucherschützern wird das als reiner Schaufensterzins bezeichnet, denn kaum ein Kreditnehmer erhält diesen Zins tatsächlich. Für die Verbraucherzentrale Sachsen bedeutet die Umsetzung der VKR daher auch, dass der Lockvogelwerbung mit unrealistischen Niedrigzinssätzen endlich eine Absage erteilt wird.
Denn durch die Verbraucherkreditrichtlinie werden die Banken verpflichtet, bei der Werbung für ihre Kredite einen sogenannten Zwei-Drittel-Zins anzugeben. Dieser gibt wieder, mit welchem realistischen Effektivzins mindestens zwei Drittel der auf Basis der Werbung zustande gekommenen Kreditverträge vergeben werden. Einfacher ausgedrückt: Mindestens zwei Drittel der Kreditnehmer müssen den ausgezeichneten oder einen niedrigeren Effektivzins bei einem Kreditvertrag mit der Bank erhalten.
Darüber hinaus wird von den Banken verlangt, neben dem niedrigsten sowie höchsten Effektivzins einen sogenannten Sollzinssatz anzugeben. Mit diesem können Verbraucher sehen, welche Zinssätze das Bankinstitut für das Kredit Angebot zugrunde legt, da hier noch keine weiteren Kosten wie etwa Bearbeitungsgebühren enthalten sind. Er ist damit gleichzusetzen mit dem Nominalzins.
Zusätzlich zu dieser neuen Information erhalten Verbraucher ein Rechenbeispiel mit Kreditbetrag und Zwei-Drittel-Zins angezeigt, über das der Unterschied zwischen Effektiv- und Sollzinssatz deutlich wird. Ergänzt wird dies durch die Angabe des Nettokreditbetrags und die Aufzählung sonstiger Kosten, die bei einem Vertragsabschluss für den Kreditnehmer anfallen wie beispielsweise eine Vermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr.
Ebenfalls durch die Verbraucherrichtlinie vorgegeben ist, dass Kunden bereits bevor sie einen Kreditvertrag abschließen, durch die Banken über die Einzelheiten des Kredits wie Zins oder Nebenkosten informiert werden. Eingeschlossen sind dabei auch Angaben zum Widerrufsrecht, zu einer vorzeitigen Kredittilgung und den Folgen bei einem Rückstand der Kreditraten.
Dazu erhalten die Verbraucher ein standardisiertes Informationsblatt, das jeweils zu der entsprechenden Variante von Kreditvertrag passt. Nicht zuletzt hat jeder Kreditnehmer das Recht, von der Bank kostenfrei einen Vertragsentwurf ausgehändigt zu bekommen.
Quelle: kredit-magazin.com
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